Gesangverein Liederkranz-Poppenreuth

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name ist: Gesangverein „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth. Der Gesangverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Sitz des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth ist jeweils am Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere in Form der wert- und zukunftsorientierten Pflege des Chorgesanges als ein wichtiges kulturelles Gemeinschaftsgut. Der Gesangverein „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht z. B. durch:

a) Organisation und Durchführung regelmäßiger Chorproben
b) Organisation und Durchführung von öffentlichen Auftritten und Chorkonzerten

§ 3 Die Mittel

Die Mittel des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Gesangverein „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer

Die Vorstandschaft wird aus der Mitte der anwesenden Mitglieder für 2 Jahre gewählt und ist Ehrenamtlich tätig. Die Wahl kann durch Abgabe von Stimmzetteln oder per Handzeichen erfolgen. Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung für Ersatz zu sorgen.

Der Vorstand vertritt den Gesangverein „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth nach Innen und nach außen, beruft aktive Sänger in den Chorausschuss, lädt zur Mitgliederversammlung ein und organisiert die verschiedenen Veranstaltungen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig. Die Vorstandschaft kann über erforderliche Ausgaben bis zu 500,00 € ohne die Zustimmung der Mitglieder entscheiden.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus:

a) der Vorstandschaft,
b) den aktiven und passiven Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird jährlich nach Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres durchgeführt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den 1. Vorsitzenden. Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Mit der Einladung wird den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt gegeben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Entgegennahme und Beratung der einzelnen Jahresbericht des Vorstandes, des Kassiers und des Schriftführers.
b) Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
c) Wahl des Vorstandes für 2 Jahre
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für 2 Jahre

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorstand.

Für Wahlen bei einer Mitgliederversammlung ist von der Versammlung ein Wahlausschuss von 2 Personen zu bilden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss der Vorstandschaft oder durch Antrag von mindestens 1/3 der aktiven und passiven Mitglieder beantragt werden.

§ 6 Chorleiter/Chorleiterin

Die musikalische Leitung des Chores obliegt der Chorleitung. Die Anstellung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft und der Sprecher der einzelnen Stimmen. Die Vergütung für den Arbeitsaufwand erfolgt zu den üblichen Bedingungen, den vorhandenen Mitteln und wird dem Aufwand entsprechend angepasst. Die Chorleitung kann auch Mitglied des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth werden.

§ 7 Mitgliedschaft

Der Gesangverein „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth besteht aus:

a) aktiven Sängern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Mitglied kann jeder werden, der den Gesangverein „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth als aktiver Sänger oder passives Mitglied unterstützen möchte. Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Aktive Sänger und passive Mitglieder erhalten keine Unterstützung aus Mitteln des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt aus dem Gesangverein „Liederkranz“-Fürth-Poppenreuth und durch Tod des Mitgliedes.

§ 8 Ehrenmitglieder

Für ihre Verdienste um den Gesangverein „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth können aktive und passive Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag und Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 9 Pflichten der Mitgliedern

Die aktiven Sänger haben die Pflicht regelmäßig an Chorproben und Auftritten teilzunehmen, die Interessen des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth innerhalb und außerhalb der Chorproben und Auftritte zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Chores förderlich ist. Die aktiven Sänger haben sich zu den Chorproben pünktlich und regelmäßig einzufinden.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf ein Ständchen zu persönlichen Anlässen. Für verstorbene Mitglieder wird bei der Trauerfeier ein Blumengruß nieder gelegt.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 12 Satzung

Änderungen der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Auf ihr müssen drei Viertel der Stimmberechtigten einer Auflösung zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, muss nochmals eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden. Diese kann mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Personen die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Gesangvereins „Liederkranz“ Fürth-Poppenreuth oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Fürth-Poppenreuth zur Förderung ihrer Jugendeinrichtungen. Beschlüsse über die Verwendung des vorhandenen Vermögens dürfen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlussbestimmung

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.10.2020 einstimmig beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 07.02.1962.

gezeichnet:

Fürth; 16.10.2020

Bernd Keusch
1. Vorstand